40 Jahre Tempolimit 100 km/h
Unseren 100. Newsletter nehmen wir zum Anlass, 40 Jahre zurückzublicken und an den jahrelangen Streit um das Tempolimit 100 Stundenkilometer zu erinnern.
Ursprünglich vom damaligen Bundesverkehrsminister Georg Leber als generelles Höchsttempo auf allen Straßen vorgeschlagen, ist diese „Schallmauer“ immer wieder Anlass für allerlei Interessengruppen.
Dabei wird gerne vergessen, dass die „freie Fahrt“ auf Autobahnen nur eine Ausnahme im § 3 der Straßenverkehrsordnung darstellt. Denn sonst gilt überall Tempo 100, oder für bestimmte Fahrzeuge noch weniger. Genau dieser Paragraf ist der mit Abstand wichtigste – doch wer kennt ihn wirklich so genau? Zudem wurde er immer wieder geändert oder ergänzt.
Schon immer gilt: Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Im Laufe der Zeit wurden Wetterverhältnisse im Gesetz berücksichtigt: „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, so darf der Fahrzeugführer nicht schneller als 50 Stundenkilometer fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.“
Dann gibt es noch die Bummler-Klausel: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern“. Und die Pflicht zur besonderen Rücksicht: „Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
Man hat es zwar in der Fahrschule gebüffelt, aber vielleicht doch verdrängt, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in diesem Paragrafen 3 auf 100 Stundenkilometer festgelegt worden ist und zwar seit 16. 11.1970. Deshalb ist der genaue Wortlaut wichtig, wenn auch schwer verständlich:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen:
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) 80 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger.
b) 60 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen.
c) 100 km/h für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t.
Danach folgt ein wichtiger Absatz:
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Verwaltungsvorschrift zur StVO: Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen, Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder andere bauliche Einrichtungen getrennt sind. Man muss also schon genau beobachten, wo man fährt, ehe man über die 100 Stundenkilometer-Marke hinaus Gas gibt!
Längst vergessen sind die dramatischen Umstände, die seinerzeit zur Geschwindigkeitsbegrenzung geführt hatten. Die amtliche Unfallstatistik des Jahres 1970 liest sich grauenvoll: Die meisten Verkehrstoten gab es auf den Landstraßen: 9.753. In geschlossenen Ortschaften kamen 8.480 Menschen ums Leben, auf den Autobahnen 944. Wer hätte das vermutet? An einem ganz normalen Pfingstwochenende zählten die Polizisten an die Hundert Tote.
Politik und Medien sprachen vom Massensterben im Verkehr, und weil die Fernsehreporter schneller auf der Autobahn zu Unfallszenarien kamen, sah man fast nie Bilder von den viel folgenschwereren und häufigeren Karambolagen auf Landstraßen.
Die waren damals noch für Entwurfsgeschwindigkeiten von maximal 80 Stundenkilometer konstruiert – was soviel bedeutet, dass jeder, der bei schlechten Straßenverhältnissen schneller fuhr, sein Leben riskierte, aber nicht und von niemand erfahren hatte, was die Entwurfsgeschwindigkeit bedeutet. Hinzu kam, dass bei Gefällen und Steigungen die Sichtwinkel begrenzt waren und die Radien der Kurven wesentlich enger als heute.
Auch die aktuellsten Unfallzahlen zeigen, dass die Autobahnen nach wie vor die mit Abstand sichersten Straßen sind. Dort gibt es die wenigsten tödlichen Unfälle. Zwar sind auch viele Autobahnkilometer tempolimitiert, aber auch etlichen neuen und gut ausgebauten Strecken kann man die als Richtgeschwindigkeit 130 Stundenkilometer empfohlene Grenze gut und gerne überschreiten, wenn es die Bedingungen zulassen.
Und nach wie vor ereignen sich in der Bundesrepublik Deutschland etwa 60 Prozent aller Verkehrsunfälle mit Getöteten auf Landstraßen. Das Abkommen von der Fahrbahn, die Kollision mit dem Gegenverkehr oder mit Alleebäumen haben fast immer tödliche Folgen für den Fahrer und seine Mitfahrer.
Ein besonders trauriges Kapitel sind die so genannten Disco-Unfälle junger Fahrer. Ursache ist häufig Unerfahrenheit in Kombination mit Imponiergehabe und Alkohol. So manche Rückfahrt auf Landstraßen von einer fröhlichen Disco-Nacht zurück ins Heimatdorf endet am frühen Sonntagmorgen in einem tödlichen Chaos.
Ernst Bauer


