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Urteil zu Standzeit vor Erstzulassung

Ist bei einem jungen Gebrauchtwagen eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung ein Sachmangel? Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche in einem Urteil (Az. VIII ZR 191/15) betont, dass es auf den konkreten Fall ankommt, also beispielsweise auf die Zahl der Vorbesitzer und den Kilometerstand.

 

 ©Gerd Altmann Pixelio

Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der sich 2012 ein damals seit fast zweieinhalb Jahren zugelassenes Auto mit 40.000 Kilometern auf dem Tacho gekauft hatte. Hinterher hatte er erfahren, dass das Fahrzeug fast 20 Monate vor der Erstzulassung hergestellt worden war und sah sich durch die späte Erstzulassung getäuscht. In der langen Standzeit zu Beginn konnten die Bundesrichter jedoch keinen Mangel sehen. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn es sich noch um ein sehr neues Auto gehandelt hätte. Zudem hatte der Händler in seinen Angaben stets den Hinweis „laut Fahrzeugbrief“ gegeben.

Alle fünf Sekunden wird in Deutschland ein Gebrauchtwagen verkauft – insgesamt sieben Millionen Besitzumschreibungen gab es im Jahr 2014. Nicht selten endet der Autokauf jedoch nicht mit einem zufriedenen Käufer, sondern vor Gericht, stellt der Auto Club Europa (ACE) fest.

Doch während ein defektes Getriebe oder ein verschwiegener Unfallschaden spätestens vor dem Richter als Mangel eingestuft wird, ist die Frage wesentlich schwieriger zu beantworten, wenn es um die ungewöhnliche lange Standzeit vor der Erstzulassung geht. Der BGH hat dazu bereits verschiedene Urteile gefällt: Beispielsweise ist ein Neuwagen nur noch dann als „fabrikneu“ zu bezeichnen, wenn das Modell noch unverändert weiter gebaut wird, es nicht älter als zwölf Monate ist und es durch die längere Standzeit keine Mängel aufweist (VIII ZR 227/02, 15.10.2003). Gebrauchtwagenkäufern empfiehlt der ACE deshalb, im Kaufvertrag auch das Baujahr aufzunehmen. Fahrzeugbesitzer können dies beim Händler in Erfahrung bringen. Notwendig dafür ist nur die Fahrgestellnummer.

 

ampnet/jri