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Ratgeber: Weihnachts-Deko am Auto

Häuser und Gärten werden seit Jahren mehr und mehr weihnachtlich geschmückt. So mancher dekoriert auch sein Auto weihnachtlich. Doch was gilt es dabei zu beachten? Was ist erlaubt und was nicht?

 ©Goslar Institut

Die Fenster und Fußgängerzonen sind in diesen Tagen mit Weihnachtsbeleuchtung geschmückt. Und analog zu Fußball-Europa- oder Weltmeisterschaften verziert auch mancher Fahrzeugbesitzer sein Auto festlich. Doch auch hier gelten natürlich strenge Regeln, damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Leuchtender oder gar blinkender Lichterschmuck am Fahrzeug gehört aus Sicht des Gesetzgebers nicht ans Auto.

Für weihnachtliche Verzierungen des Autos gilt, dass nicht alles, was gefällt, auch erlaubt ist. So darf die Deko als wichtiges Kriterium weder die Sicht des Fahrers stören noch andere Verkehrsteilnehmer ablenken. Das gilt auch für die beliebten Weihnachtsbäumchen für den Fahrzeuginnenraum, für LED-Schmuck, Lichterketten oder Weihnachtssterne. Wenn sie blinken oder leuchten, stellen sie nach Paragraf 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unzulässige Beleuchtungseinrichtungen dar.

Wer gegen die Vorgaben verstößt, muss mindestens mit einem Bußgeld rechnen. Bei einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder wenn die Dekoration mitverantwortlich für einen Unfall gemacht werden kann, wird es unter Umständen richtig teuer. Im schlimmsten Fall kann durch solche Spielereien sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen und damit auch der Versicherungsschutz verloren gehen, warnt das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern. Wer gar auf die Idee kommt, mit einem derart weihnachtlich dekorierten Fahrzeug zu einer Kfz-Prüfstelle zu fahren, muss zudem damit rechnen, dass die blinkende Weihnachts-Deko bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel im Prüfbericht vermerkt und die Prüfplakette nicht erteilt wird. Darauf weist Dekra hin.

Leucht-Dekorationen können Autofahrer ablenken, zu Fehleinschätzungen und Unfällen führen, betonen Unfallforscher. Zudem besteht die Gefahr, dass die Sicht des Fahrers selbst durch Reflexionen auf der Windschutzscheibe oder zu starkes Licht im Innenraum beeinträchtigt wird. Selbst wenn die Weihnachtsbeleuchtung im oder am Auto während der Fahrt ausgeschaltet ist, werden dem weihnachtlichen Dekorationstrieb vom Gesetzgeber Grenzen gesetzt: Denn die Zusatzausstattung darf das Blickfeld nicht einschränken. Somit verbieten sich beispielsweise Weihnachtsbäumchen auf dem Armaturenbrett, da sie möglicherweise die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger verdecken könnten.

Auch sich als Nikolaus verkleidet ans Steuer zu setzen ist keine gute Idee. Wird durch die Verkleidung der Fahrer in irgendeiner Form behindert oder beeinträchtigt, kann ihm dies bei einem Unfall als Fahrlässigkeit ausgelegt werden und ihn gegebenenfalls den Versicherungsschutz kosten, betont das Goslar Institut. Wer das Auto außen dekoriert, der muss auf festen Sitz des Weihnachtsschmucks achten, damit sie nicht während der Fahrt abfällt und andere Verkehrsteilnehmer behindert oder erschreckt. Und natürlich darf die Deko das Nummernschild nicht verdecken.

Das bedeutet, dass die Deko am Auto sicher befestigt sein muss und nicht während der Fahrt abfallen darf, da sonst andere Fahrer behindert oder erschreckt werden könnten. Zudem ist darauf zu achten, dass durch die Rentier-Verkleidung das Kennzeichen nicht verdeckt wird. Und eine leuchtende Rudolph-Rentiernase am Auto ist (siehe oben) in keinem Fall zulässig.

ampnet/jri