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Was am Zebrastreifen genau gilt

Jeder Autofahrer fährt vermutlich täglich über Zebrastreifen. Doch kennt auch jeder die Regeln, die dort gelten? Eine Übersicht.

 ©Goslar Institut

Vermutlich haben die allerwenigsten Verkehrsteilnehmer schon einmal etwas von Dickstrichketten gehört. Kennen dürfte sie aber jeder. Hinter dem Wort steckt der amtsdeutsche Begriff für Zebrastreifen. Eingeführt wurden die Fußgängerüberwege in den 1950er-Jahren in Hamburg. Begleitet wurden die „Dickstrichketten“ von einer Initiative des „Hamburger Abendblatt“. Die Tageszeitung vergab so genannte Gutpunkte an Autofahrer, die sich an den Fußgängerübergängen besonders rücksichtsvoll verhielten. Als Auszeichnung gab es einen Aufkleber fürs Auto mit einem Zebra darauf.

Mit dem Tier an sich hatte das aber nichts zu tun, denn die fünf Buchstaben standen für die Abkürzung „Zeichen Eines Besonders Rücksichtsvollen Autofahrers“ (kurz ZEBRA). Die schwarz-weiß gestreifte Pferdeuntergattung war also nicht – wie vielfach angenommen wird – Namensgeber für die Fußgängerüberwege.

Amtlich heißen die Zebrastreifen unterdessen ganz profan Fußgängerüberweg (FGÜ). Der dort geltende Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern ist allerdings erst seit dem Jahr 1964 in Paragraph 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesetzlich festgeschrieben. Danach dient ein Fußgängerüberweg dem besonderen Schutz von Personen im Straßenverkehr, die zu Fuß unterwegs sind und eine Straße passieren wollen. Um diesen Schutz der „schwächeren“ Verkehrsteilnehmer sicherzustellen, fordert der Gesetzgeber von Kraftfahrern in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht. Wer gegen dieses Gebot verstößt, dem drohen ein Bußgeld und bis zu vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Insofern sollte die Gesetzeslage allen Kraftfahrern geläufig sein. Dennoch hält sich nicht jeder daran, wie der Alltag immer wieder zeigt. Das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern rät daher allen Passanten, sich nicht blind auf das Vorrecht am Zebrastreifen zu verlassen und tatsächlich erst die Straßenseite zu wechseln, wenn das herankommende Fahrzeug auch tatsächlich bremst. Vor allem im Ausland ist erhöhte Vorsicht geboten. Auch wenn die Hinweisschilder an Zebrastreifen fast überall in Europa gleich aussehen: Wer etwa in Italien allzu selbstverständlich den Fuß auf einen Zebrastreifen setzt, bringt sich selbst in Gefahr oder könnte sogar einen Auffahrunfall bei überraschten Autofahrern auslösen, warnt Dekra.

Hierzulande dagegen müssen Verkehrsteilnehmer, die mit einem Fahrzeug auf einen als Zebrastreifen gekennzeichneten Überweg zufahren, bereits schon dann anhalten, wenn ein Fußgänger oder Rollstuhlfahrer an dieser Stelle erkennbar die Fahrbahn überqueren möchte. Nähert sich eine Person dem Überweg, so müssen Kraftfahrer auf jeden Fall schon einmal die Geschwindigkeit drosseln. Laut Bußgeldkatalog riskiert derjenige eine Strafe von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg, der nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Zebrastreifen heranfährt, den ein Fußgänger offensichtlich passieren will. Ein Bußgeld in gleicher Höhe plus ein Punkt in der „Verkehrssünderkartei“ drohen, wenn durch stures Weiterfahren ein Fußgänger daran gehindert wird, die Straße zu überqueren. Ein Autofahrer darf außerdem erst weiterfahren, wenn r sich vergewissert hat, dass keine weiteren Personen den Überweg benutzen wollen.

Und natürlich dürfen Kraftfahrer bei stockendem Verkehr den Fußgängerüberweg nicht blockieren. Zudem ist es untersagt, in seiner Nähe zu überholen. Halten oder Parken auf einem Fußgängerüberweg sowie Parken vor einem Zebrastreifen mit weniger als fünf Metern Abstand kann mindestens 20 bzw. 40 Euro kosten, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auch mehr.

Radfahrer müssen an einem Zebrastreifen übrigens absteigen und schieben, schließlich heißt es Fußgänger- und nicht Radfahrerüberweg. Rollstuhlfahrer wiederum gelten hier selbstverständlich als Fußgänger.

aum