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Wichtige Änderung im Kfz-Steuergesetz

Ende 2012 gab es eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes. Wichtig für Bulli-Fahrer: Seit Dezember 2012 müssen die Finanzämter die im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeugart übernehmen und danach einstufen.

 ©Christoph Küster

In der Neuregelung heißt es unter anderem: "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (...), sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."

Das heißt: Demnach darf das Finanzamt beispielsweise einen Lkw nicht mehr als Pkw einstufen, nur weil er von innen und/oder außen so aussieht (Fenster, fehlende Trennwand, etc.).

Und: Fahrzeuge, die vom Finanzamt bisher als "unechtes Wohnmobil" eingestuft wurden, beispielsweise weil die Stehhöhe von 1,70 Metern an der Kochstelle gefehlt hat, werden seit dem 12.12.12 rückwirkend als Wohnmobile versteuert. Der Begriff "unechtes Wohnmobil" ist ersatzlos entfallen, zumal es diesen ja ohnehin nur im Kfz-Steuerrecht gab, niemals aber in der Fahrzeugverordnung.

Wichtig sind diese Änderungen für alle Autoeigentümer, die bisher eine andere Besteuerung hatten als die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugart, dies also beispielsweise

- einen Lkw als Pkw,

- einen Pkw als Lkw,

- oder "unechte Wohnmobile" als Pkw versteuert haben.

Steuervorteile können sich nach unseren Recherchen ergeben für folgende Fälle:

- bisher wurde Pkw-Steuer als "unechtes Wohnmobil" bezahlt, jedoch handelt es sich tatsächlich um ein Wohnmobil (Dieselmotor)

- bisher wurde Pkw-Steuer bezahlt, jedoch handelt es sich tatsächlich um einen Lkw

Aber auch Nachteile sind möglich, beispielsweise in folgenden Fällen:

- bisher wurde Lkw-Steuer bezahlt, jedoch handelt es sich tatsächlich um einen Pkw

- bisher wurde Pkw-Steuer als "unechtes Wohnmobil" bezahlt, jedoch handelt es sich tatsächlich um ein Wohnmobil (Benzinmotor)

Die Finanzämter können und werden die Änderung des Kfz-Steuergesetzes auch rückwirkend geltend machen und sind dazu nach unserem Kenntnisstand auch befugt. Sicherlich ist man gut beraten, wenn man diese eventuellen Mehrkosten einplant und ein wenig Geld für die Nachforderung beiseite legt.

Axel B. Barisch