Lahnstein, 04. Juli 2012

Flüssiggasanlage gehört zur Fahrzeugausstattung

Foto: AR

Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug mit einer Gasanlage nachgerüstet worden war, wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Als er den Schaden von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung "auf Gutachtenbasis" ersetzt haben wollte, zahlte ihm diese jedoch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Die Erstattung der von einem Gutachter ermittelten Umbaukosten für die bei dem Unfall nicht ramponierte Gasanlage lehnte das Unternehmen ab, es sei denn, das Aggregat würde tatsächlich umgebaut werden.

Das Amtsgericht Lahnstein lehnte dieses Vorgehen jedoch ab, da der Unfallgeschädigte durch die Ersatzzahlung lediglich in den Stand versetzt werden solle, ein mögliches Ersatzfahrzeug in den Ausstattungszustand des Vorfahrzeuges zu versetzen. Die von dem Versicherer befürchtete ungerechtfertigte Bereicherung drohe somit nicht, im Übrigen wäre sein bisheriges Fahrzeug auch mit Benzin und damit ohne Flüssiggas fahrfähig gewesen (AmG Lahnstein, 24 C 384/10).

(Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)


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