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Parkuhr kaputt - was nun?

Dürfen Autofahrer ohne Weiteres kostenlos auf der Parkfläche parken,wenn die Parkuhr kaputt ist? Ja, glauben rund ein Drittel der Befragten einer Studie des Kfz-Direktversicherers R+V24. Ein Irrtum, wie Sina Schmitt, Kfz-Expertin der R+V24-Direktversicherung, aufklärt.

 

 

 ©R+V

„Gibt es für die Parkfläche noch andere funktionierende Automaten, muss dort ein Ticket gelöst werden. Ansonsten gilt: Parkscheibe gut sichtbar auslegen."

Auch wenn sich jeder freut, wenn die Parkuhr kein Geld von ihm will - die Mehrheit der Autofahrer ist sich bewusst, dass sie ihr Fahrzeug nicht einfach so abstellen darf. Das zeigt die repräsentative Studie von R+V24 zum Führerscheinwissen. „Zunächst müssen Autofahrer prüfen, ob nicht in der gleichen Parkzone noch weitere, funktionierende Automaten stehen", erklärt Sina Schmitt. „Gibt es keine, dürfen sie die Parkscheibe auslegen."

Wie eine Parkscheibe auszusehen hat, ist in der Straßenverkehrsordnung festgelegt: Ein blaues Rechteck mit weißer Schrift, elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch. Auf der Vorderseite darf keine Werbung abgebildet sein. Die Uhrzeit muss im 24-Stunden-Format angezeigt werden. Fahrzeugfahrer müssen den weißen Pfeil auf die halbe Stunde einstellen, die auf ihre Ankunft folgt. Ist der Autofahrer beispielsweise um 12:10 Uhr angekommen, stellt er seine Parkuhr korrekt auf 12:30 Uhr; Der Zeiger darf nicht zwischen den Markierungen liegen. Ab dem eingestellten Zeitpunkt gilt dann die maximale Höchstparkzeit, die am Parkplatz angegeben ist. Wer sich nicht daran hält oder einfach einen Zettel schreibt, riskiert trotz kaputten Parkautomats ein Bußgeld. Gleiches gilt, wenn ein Autofahrer die Parkdauer überzieht oder die Parkscheibe einfach weiterdreht, obwohl er den Parplatz nicht räumt.

Praktisch sind elektronische Parkscheiben: Über einen eingebauten Bewegungsmelder stellen sie automatisch den Anfang der nächsten halben Stunde ein, sobald das Fahrzeug abgestellt wurde. Danach ändert sich die Einstellung nicht mehr. Der Fahrer muss nichts selber tun. Zulässig sind die digitalen Parkscheiben, wenn sie alle Vorgaben des Gesetzgebers erfüllen. Dazu gehört: Sie besitzen eine Typengenehmigung, das deutsche Wort ‚Ankunftszeit‘ steht über dem Display, das Parken-Verkehrszeichen ist abgebildet, es gibt keine Werbung auf der Vorderseite, die 24-Stunden-Anzeige hat eine Zahlenhöhe von mindestens zwei Zentimetern und die Zeitangabe ist vor einer nachträglichen Manipulation gesichert.

 

dpp-AutoReporter/wpr