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Was tun nach einem Unfall?

Alle dreizehn Sekunden krachte es im vergangenen Jahr auf deutschen Straßen, insgesamt knapp 2,4 Millionen Mal - und das sind nur die statistisch erfassten Unfälle. Dazu kommen zahlreiche Zusammenstöße, bei denen sich die Unfallbeteiligten ohne Polizei geeinigt haben. Wann sich das empfiehlt und was man nach einem Crash beachten muss, hat der ADAC zusammengestellt.

 ©dpp-AR

Unfallstelle sichern: Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anlegen und Warndreieck aufstellen (Abstand: 50 bis 150 Schritte). Unbedingt auf die eigene Sicherheit achten!

Gegebenenfalls Erste Hilfe leisten und Rettungsdienst rufen (Tel. 112). Polizei rufen?

Bei Verletzten, hohem Sachschaden, fehlender Einigung, wenn der Unfallgegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder keine Versicherungsdaten des Unfallgegners vorliegen, sollte die Polizei gerufen werden. Bei Mietfahrzeugen und Firmenfahrzeugen kann das vertraglich verpflichtend sein.

Beweissicherung: Zeugenanschriften sollten notiert und die Unfallstelle aussagekräftig fotografiert werden. Dabei auf den Verkehr und die eigene Sicherheit achten! Bei Bagatellschäden die Unfallstelle so schnell wie möglich räumen.

Unfallbericht: Gemeinsam mit dem Unfallgegner den Vordruck des Unfallberichts ausfüllen (Personalien, Versicherungskontakte, Fotos und Skizze vom Unfallort und den Fahrzeugen) und unterzeichnen. Den Unfallbericht gibt es beim ADAC unter www.adac.de/unfallbericht oder in den ADAC-Geschäftsstellen. Darüber hinaus darf aus versicherungsrechtlichen Gründen kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden.

Die eigene Versicherung informieren:
Werden vom Unfallgegner Ansprüche behauptet oder geltend gemacht, muss die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung umgehend verständigt werden. Berechtigte Ansprüche werden von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeglichen, unberechtigte abgewehrt.

Bagatellschäden: Bei Schäden bis 750 Euro genügt der Versicherung der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt mit Fotos vom Unfallfahrzeug. Bei höheren Schäden oder einem Totalschaden sollte ein Gutachter eingeschaltet werden. Der Sachverständige darf selbst gewählt werden, die Kosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernehmen. Bei Kaskoschäden bestimmt die Versicherung den Gutachter.

Personenschäden:
Gesundheitliche Beschwerden nach einem Unfall sollten möglichst umgehend von einem Arzt dokumentiert werden. Die Höhe des Schmerzensgelds bemisst sich unter anderem nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Rehabilitation.

Ansprüche geltend machen:
Bei einem fremdverschuldeten Unfall werden die eigenen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Bei einem selbstverschuldeten Unfall kann die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Um Ärger zu vermeiden und vollen Schadenersatz zu erhalten, rät der ADAC, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Beim fremdverschuldeten Unfall muss die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten übernehmen. Wichtig: Bei Streitfällen kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung das Kostenrisiko bei der Durchsetzung eigener Ansprüche abdecken.

dpp-AutoReporter